Satzung des Kanu Clubs Steinhuder Meer e.V.
§ 1 Sitz, Sinn und Zweck des Vereines
- Der Kanu-Club Steinhuder Meer e.V. hat seinen Sitz in Hagenburg. Er ist am 1.10.1961 gegründet worden. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadthagen unter der Nr. VR 546 eingetragen.
- Der Verein hat die Aufgabe den Kanusport, auch durch Ausgleichssport in anderen Sportarten, in allen seinen Teilen zu pflegen. Hierbei ist insbesondere die Jugend mit einzubeziehen und zu fördern.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung''. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein unterscheidet nicht zwischen männlichen und weiblichen Mitgliedern. Alle Bezeichnungen in dieser Satzung beziehen sich sowohl auf Männer und auf Frauen.
§ 2 Wimpel und Abzeichen
- Der Verein führt folgende Wimpel und Abzeichen. Der Wimpel ist dreieckig im Verhältnis 2 : 3. Die Farben sind schwarz und rot mit einem liegenden gelben Kreuz.
- Das Vereinsabzeichen, die Vereinsnadel und das Stoffabzeichen sind eine Verkleinerung des Vereinswimpels.
- Wimpel und Abzeichen dürfen beim Ausscheiden aus dem Verein nicht weitergeführt werden.
§ 3 Mitglieder
Der Verein unterscheidet folgende Mitglieder:
- Ehrenmitglieder
- Aktive Mitglieder
- jugendliche Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht an den Versammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen.
Zu 3.1 Die Ehrenmitglieder haben alle Rechte eines aktiven Mitgliedes. Sie sind von der Zahlung der Vereinsbeiträge befreit.
Zu 3.2.1 Die aktiven Mitglieder genießen alle Rechte, die sich aus dieser Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung des Vereines ergeben. Sie genießen volles Wahlrecht und haben gleichfalls die aus der Satzung und dem Zweck des Vereines sich ergebenden Pflichten in gleicher Weise zu erfüllen.
Zu 3.3 Jugendliche Mitglieder sind solche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Am 1. Januar nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden Jugendliche ordentliche Mitglieder. Rechte und Pflichten der jugendlichen Mitglieder werden in einer Jugendordnung geregelt, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf. Jugendliche Mitglieder ab dem vollendeten 14. Lebensjahr haben das aktive Stimmrecht, sofern die schriftliche Zustimmung des Erziehungsberechtigten vorliegt.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die aktive Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beantragen.
- Das Aufnahmegesuch ist auf einem Vereinsvordruck oder online an den Vorstand zu richten. Minderjährige haben das Einverständnis des Erziehungsberechtigten beizufügen (rechtmäßiger Vormund). Mit der Unterzeichnung des Antrages (der Einverständniserklärung) wird die Satzung anerkannt.
- Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes mit einfacher Mehrheit erworben, wenn der Jahresbeitrag bezahlt ist. Ein derartiger Beschluss ist nur rechtswirksam, wenn der Jahresbeitrag bezahlt ist.
§ 5 Beiträge
- Die Beiträge, die Aufnahmegebühr usw. werden in einer Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) festgelegt.
- Die festgelegten Sätze gelten für das laufende Geschäftsjahr.
- Der jeweiligen Jahresbeiträge ist zum 15. Februar eines jeden Jahres fällig und wird zu diesem Termin eingezogen. Grundsätzlich gilt als Zahlungsweise das Lastschrifteinzugsverfahren. Auf Antrag kann der Vorstand eine andere Zahlungsweise zulassen. Neue Mitglieder haben den ersten Jahresbeitrag zu überweisen.
- Die Beitragssätze sind der Homepage des Vereines zu entnehmen.
- Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Ausnahmefällen auf schriftlichen Antrag hin für aktive und jugendliche Mitglieder Beitragsermäßigungen eintreten zu lassen, Beiträge zu stunden oder zu erlassen.
§ 6 Mitgliederehrung
- Für besondere verdienstvolle Leistungen, langjährige treue Mitgliedschaft und hervorragende Verdienste um den Verein bzw. die gesamte Sportbewegung können die Mitglieder von der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Antragsberechtigt hierfür ist jedes Mitglied. Die Wahl erfolgt mit einer 2/3 Stimmenmehrheit.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
- Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes aus dem Verein kann jeweils zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, und zwar nach schriftlicher Mitteilung an den Vorstand spätestens sechs Wochen vor Schluss des Kalenderjahres. Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
- Ausschluss: Mitglieder können ausgeschlossen werden:
- bei Außerachtlassen der Grundsätze des § 1
- wegen unehrenhafter Handlungen
- bei vorsätzlicher oder wiederholt fahrlässiger Schädigung des Vereines oder seiner Mitglieder.
Der Ausschluss kann durch 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes erfolgen
- Bei Nichtzahlung des Mitgliederbeitrages erfolgt eine schriftliche Erinnerung durch den Kassenwart. Der Vorstand kann danach mit 2/3 Mehrheit den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein beschließen.
§ 8 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 9 Verwaltung
Der Vorstand verwaltet den Verein und führt seine Geschäfte nach Maßgabe der Vereinsatzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1., dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese sowie weitere Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Neuwahl fortdauert.
- Alle Mitglieder des Gesamtvorstandes sind stimmberechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Auf Antrag muss die Wahl der Vorstandsmitglieder in geheimer Abstimmung und in getrennten Wahlgängen erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
- Scheidet im Laufe eines Wahlzeitraumes ein Vorstandsmitglied aus, so kann der Vorstand dessen Amt einem/einer der übrigen Vorstandsmitglieder übertragen.
- Ein nicht dem Vorstand angehörendes Vereinsmitglied kann nur durch eine Mitgliederversammlung als Ersatz für ein ausgeschiedenes Vorstandsmitglied gewählt werden.
- Geschäftsführender Vorstand im Sinne des §26 BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Jedes dieser Mitglieder ist allein vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand ist berechtigt, ohne Zustimmung einer Versammlung über die zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen bzw. vorgesehenen Geldmittel zu verfügen.
- Zur Beschlussfassung des Vorstands ist eine einfache Mehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
§ 11 Ehrenrat
- Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und vier Beisitzern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen mindestens fünf Jahre dem Verein angehören.
- Die Mitglieder des Ehrenrates werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Obmann wird aus der Mitte der Mitglieder des Ehrenrates bestimmt.
- Der Ehrenrat vermittelt auf Antrag eines Mitgliedes bei Streitigkeiten und Satzungsverstößen innerhalb des Vereines.
- Gegen eine durch den Vorstand ausgesprochene Verwarnung kann binnen zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Ehrenrat erhoben werden. Der Ehrenrat kann entweder den Vorstandsbeschluss bestätigen oder ihn im Einvernehmen mit dem Vorstand ändern. Wenn keine Einigung zwischen Ehrenrat und Vorstand erfolgt, bleibt der Vorstandsbeschluss bestehen.
- Aufgaben des Ehrenrates
- Vermittlung bei Streitigkeiten im Klub
- Vermittlung bei Verwarnungen durch den Vorstand.
- Jede Entscheidung ist den Beteiligten schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
§ 12 Prüfung des Vereinsvermögens
- Die Kasse sowie die Gerätschaften des Vereines sind jährlich mindestens einmal zu prüfen.
- Zwei Prüfer werden von der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr gewählt.
- Vorstandsmitglieder können nicht als Prüfer gewählt werden.
- Die Prüfer erstatten der Jahreshauptversammlung einen Prüfungsbericht der Kasse und Geräte.
§ 13 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung muss einmal jährlich als Jahreshauptversammlung durchgeführt werden. Darüber hinaus können weitere Mitgliederversammlungen nach Bedarf einberufen werden. Für die Mitgliederversammlung ergehen vom Vorstand spätestens drei Wochen vorher schriftliche Einladungen per Post oder per E-Mail, die den Zeitpunkt, den Versammlungsort und die Tagesordnung enthalten müssen.
- Anträge zur Tagesordnung sind bis eine Woche vor der Versammlung schriftlich an den Verstand zu richten. Mündliche Anträge bei der Versammlung sind zulässig.
- Die Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu erledigen:
- Jahresbericht des Vorstandes und der Prüfer,
- Entlastung des Vorstandes und Neuwahl der Prüfer.
- Neuwahlen soweit erforderlich
- Beitragsfestsetzung für das neue Geschäftsjahr und Festsetzung etwa beabsichtigter Vereinsumlagen,
- Satzungsänderungen.
- Außerordentliche Hauptversammlungen finden nur in besonders dringenden Fällen statt. Sie müssen auf schriftlichen Antrag von 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der zu beratenden Angelegenheit vom Vorstand einberufen werden.
- Beschlussfähig sind unter Voraussetzung der ordnungsgemäßen Einberufung sämtliche Mitgliederversammlungen ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Ausgenommen Satzungsänderungen, Ausschluss von Mitgliedern und Auflösung. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen müssen auf Antrag geheim durchgeführt werden.
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Von allen Versammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur JHV bekannt zu geben. Es muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein.
§ 14 Satzungsänderung
Änderungen der Satzung können nur in einer Jahreshauptversammlung oder in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in der Jahreshauptversammlung oder in einer hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden..
- Bei Vereinsauflösung oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das verbleibende Vermögen an den Landeskanuverband Niedersachsen e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung tritt am 1.3.2018 mit Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Stadthagen in Kraft. Sie ersetzt die Satzung vom 30.06.2017
Kanu-Club Steinhuder Meer e.V.